§ 17 StKO
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden gesondert von je zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied bestimmt. 2Die Note ergibt sich aus der übereinstimmenden Bewertung der Korrektoren. 3Stimmt die Bewertung nicht überein, so wird die Note durch den Prüfungsausschuss festgesetzt.
(2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet der Ausschuss, vor dem die Prüfung abgelegt wird.
(3) 1Bedienen sich Studierende unerlaubter Hilfe oder machen den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit mit der Note 6 bewertet. 2Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. 4In schweren Fällen werden Studierende von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden. 5Wird ein Tatbestand nach Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note 6 zu bewerten und das Prüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen; in schweren Fällen ist die gesamte Prüfung als nicht bestanden zu erklären; ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.