§ 18 StKO

Ergebnis der Feststellungsprüfung

(1) 1Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. 2In Fächern, in denen nur schriftlich geprüft wurde, wird die Gesamtnote aus der Prüfungsnote und der Semesternote des zweiten Semesters ermittelt, wobei die Semesternote und die Prüfungsnote gleichwertig sind. 3Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt die Prüfungsnote den Ausschlag. 4In Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, sind beide Noten gleichwertig. 5Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt die schriftliche Note den Ausschlag. 6Die Gesamtnote wird gemäß den Sätzen 2 und 3 berechnet. 7Weicht die Semesternote um eine Notenstufe von der schriftlichen Prüfungsnote ab und entspricht die Semesternote der mündlichen Prüfungsnote, so wird die Semesternote zur Gesamtnote. 8In Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Feststellungsprüfung waren, gilt die Semesternote des zweiten Semesters als Gesamtnote. 9Soweit in diesen Fächern eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, wird die Gesamtnote aus der mündlichen Prüfungsnote und der Semesternote des zweiten Semesters ermittelt, wobei bei einem Durchschnitt von n,5 die Semesternote den Ausschlag gibt.

(2) Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Feststellungsprüfung.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(4) 1Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster des Staatsministeriums ausgestellt. 2In diesem Zeugnis wird eine Durchschnittsnote angegeben, die sich als arithmetisches Mittel aus den im Zeugnis ausgewiesenen Einzelnoten errechnet und bis auf eine Stelle hinter dem Komma zu bestimmen ist; es wird nicht gerundet. 3Das Zeugnis bescheinigt die Eignung zur Aufnahme eines Studiums an den Universitäten oder Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland in den Studiengängen, die dem besuchten Schwerpunktkurs zugeordnet sind. 4Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium in Studiengängen, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind, wird durch das Bestehen der Feststellungsprüfung nicht erworben. 5Die Studienberechtigung richtet sich ausschließlich nach Satz 3 und ist unabhängig davon, ob die Studierenden einen Vorbildungsnachweis mitbringen, der in dessen Herkunftsland die Zulassungsvoraussetzung für alle Fächer oder nur für bestimmte Fächer beinhaltet.

(5) 1Haben Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in nur einem Fach die Gesamtnote 5 oder die Gesamtnote 6 erreicht, kann der Prüfungsausschuss in diesem Fach eine Nachprüfung gestatten. 2Die Nachprüfung ist eine schriftliche Prüfung. 3Die Arbeitszeit beträgt in den Fächern, die Gegenstand der schriftlichen Feststellungsprüfung waren, in der Regel 180 Minuten, in den übrigen Fächern 90 Minuten. 4In Zweifelsfällen kann zusätzlich eine mündliche Prüfung gefordert werden. 5Den Termin für die Nachprüfung setzt der Prüfungsausschuss fest. 6Erzielen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Nachprüfung eine mindestens ausreichende Prüfungsnote, so gilt die gesamte Prüfung als bestanden; andernfalls ist sie nicht bestanden. 7Erzielen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Nachprüfung eine bessere Note als ausreichend, so sind die nach Satz 1 erreichte Gesamtnote sowie die Note der Nachprüfung gleichwertig. 8Bei einem Durchschnitt von n,5 aus der Gesamtnote gemäß Satz 1 und der Note der Nachprüfung gibt die Note der Nachprüfung den Ausschlag.

(6) 1Die Studierenden, die die Feststellungsprüfung nicht bestanden haben, erhalten hierüber eine schriftliche Mitteilung. 2Eine nicht bestandene Feststellungsprüfung kann nach erneutem Besuch des zweiten Semesters einmal wiederholt werden. 3§ 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; die zuständige Universität oder Fachhochschule wird darüber in Kenntnis gesetzt. 4Eine bestandene Feststellungsprüfung kann nicht wiederholt werden.

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