§ 1 StRGVV
Staatskanzlei
(1) 1Die Staatskanzlei unterstützt den Ministerpräsidenten und die Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben. 2Dazu zählen insbesondere:
- 1.
-
Politische Koordinierung
- a)
-
Richtlinien der Politik
- b)
-
Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung der Staatsregierung
- c)
-
Koordinierung der Tätigkeit der Staatsministerien
- d)
-
Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Sitzungen und Beschlüsse des Ministerrats
- e)
-
Verkehr mit den übrigen Verfassungsorganen namens des Ministerpräsidenten oder der Staatsregierung
- f)
-
Presse Ministerrat, Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit der Staatsregierung
- 2.
-
Vertretung Bayerns nach außen
- a)
-
Bundesangelegenheiten, Stimmführung und Vertretung Bayerns im Bundesrat
- b)
-
Vertretung des Freistaates Bayern beim Bund
- c)
-
Vertretung des Freistaates Bayern bei der Europäischen Union
- d)
-
Innerdeutsche Beziehungen Bayerns
- e)
-
Auswärtige Beziehungen Bayerns, Konsulatswesen
- f)
-
Abschluss von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen mit anderen Regierungen
- g)
-
Veränderungen der Landesgrenzen
- h)
-
Bundeswehr und ausländische Streitkräfte in Bayern, Verteidigung
- 3.
-
Koordinierung der Rechtsetzung
- a)
-
Normprüfung
- b)
-
Ausfertigung der Gesetze und der Rechtsverordnungen der Staatsregierung
- c)
-
Verkündungswesen, Gesetz- und Verordnungsblatt
- d)
-
Deregulierung und Entbürokratisierung
- 4.
-
Ministerpräsident als Staatsoberhaupt Bayerns, gesamtstaatliche Repräsentation
- a)
-
Protokoll und repräsentative Aufgaben
- b)
-
Ordensangelegenheiten des Ministerpräsidenten und der Staatsregierung
- c)
-
Gnadensachen, soweit nicht § 5 Nr. 1 Buchst. i.
(2) Die Staatskanzlei nimmt ergänzend folgende Aufgaben wahr:
- 1.
-
Rundfunk, Rundfunkstaatsverträge
- 2.
-
Medien, Medienförderung, Film, Filmförderung, soweit nicht § 3 Nr. 13, § 7 Nr. 4 oder § 14 Nr. 10
- 3.
-
Europapolitik: Grundsatzfragen und Koordinierung
- 4.
-
Entwicklungszusammenarbeit: Grundsatzfragen und Koordinierung
- 5.
-
Ressortübergreifende Fortbildung für die obere Führungsebene, Lehrgang für Verwaltungsführung.
(3) Die Staatskanzlei führt neben ihrem ersten Dienstsitz in der Landeshauptstadt weitere bayerische Dienstsitze in Nürnberg und Kaufbeuren.
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