§ 1 StRGVV

Staatskanzlei

(1) 1Die Staatskanzlei unterstützt den Ministerpräsidenten und die Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben. 2Dazu zählen insbesondere:

1.

Politische Koordinierung

a)

Richtlinien der Politik

b)

Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung der Staatsregierung

c)

Koordinierung der Tätigkeit der Staatsministerien

d)

Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Sitzungen und Beschlüsse des Ministerrats

e)

Verkehr mit den übrigen Verfassungsorganen namens des Ministerpräsidenten oder der Staatsregierung

f)

Presse Ministerrat, Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit der Staatsregierung

2.

Vertretung Bayerns nach außen

a)

Bundesangelegenheiten, Stimmführung und Vertretung Bayerns im Bundesrat

b)

Vertretung des Freistaates Bayern beim Bund

c)

Vertretung des Freistaates Bayern bei der Europäischen Union

d)

Innerdeutsche Beziehungen Bayerns

e)

Auswärtige Beziehungen Bayerns, Konsulatswesen

f)

Abschluss von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen mit anderen Regierungen

g)

Veränderungen der Landesgrenzen

h)

Bundeswehr und ausländische Streitkräfte in Bayern, Verteidigung

3.

Koordinierung der Rechtsetzung

a)

Normprüfung

b)

Ausfertigung der Gesetze und der Rechtsverordnungen der Staatsregierung

c)

Verkündungswesen, Gesetz- und Verordnungsblatt

d)

Deregulierung und Entbürokratisierung

4.

Ministerpräsident als Staatsoberhaupt Bayerns, gesamtstaatliche Repräsentation

a)

Protokoll und repräsentative Aufgaben

b)

Ordensangelegenheiten des Ministerpräsidenten und der Staatsregierung

c)

Gnadensachen, soweit nicht § 5 Nr. 1 Buchst. i.

(2) Die Staatskanzlei nimmt ergänzend folgende Aufgaben wahr:

1.

Rundfunk, Rundfunkstaatsverträge

2.

Medien, Medienförderung, Film, Filmförderung, soweit nicht § 3 Nr. 13, § 7 Nr. 4 oder § 14 Nr. 10

3.

Europapolitik: Grundsatzfragen und Koordinierung

4.

Entwicklungszusammenarbeit: Grundsatzfragen und Koordinierung

5.

Ressortübergreifende Fortbildung für die obere Führungsebene, Lehrgang für Verwaltungsführung.

(3) Die Staatskanzlei führt neben ihrem ersten Dienstsitz in der Landeshauptstadt weitere bayerische Dienstsitze in Nürnberg und Kaufbeuren.

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