§ 3 TNAV

Gründungspräsident

(1) 1Der Gründungspräsident wird vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst (Staatsminister) bestellt. 2Die Amtszeit beträgt bis zu fünf Jahre, eine Verlängerung ist für die Dauer der Aufbauphase, höchstens für fünf weitere Jahre, möglich. 3Sollte die Aufbauphase zehn Jahre nach Errichtung der Universität noch nicht gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des TU Nürnberg-Gesetzes (TNG) geendet haben, wird der Gründungspräsident nach den Vorschriften der für die staatlichen Hochschulen allgemein geltenden Bestimmungen gewählt.

(2) Der Gründungspräsident kann vom Staatsminister auch als Professor der neuen Universität berufen werden, wenn er die dafür nötigen persönlichen Berufungsvoraussetzungen erfüllt.

(3) Der Gründungspräsident bestellt einen der Gründungsvizepräsidenten zu seinem Stellvertreter.

(4) 1Der Gründungspräsident nimmt die Aufgaben des Präsidenten wahr, soweit sie durch diese Verordnung nicht anderen Organen zugewiesen sind. 2Er ist verantwortlich für den Aufbau der Universität. 3Er legt zum Ende jedes Kalenderjahres dem Staatsministerium einen Rechenschaftsbericht über die Erfüllung der Aufgaben der Universität, die Fortschritte in der Aufbauphase sowie die Umsetzung der Gesamtstrategie vor. 4Bis zur Bestellung des Gründungspräsidenten wird die Universität durch das Staatsministerium vertreten.

(5) 1Der Gründungspräsident ernennt die Frauenbeauftragte der Universität. 2Sie bleibt im Amt, bis die Gründungskommission eine neue Frauenbeauftragte gewählt hat.

(6) 1Bis zur Bildung oder Bestellung der zuständigen Organe nach dieser Verordnung trifft der Gründungspräsident in unaufschiebbaren Fällen für das zuständige Organ die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. 2Das Staatsministerium ist davon unverzüglich zu unterrichten. 3Es kann die Entscheidungen aufheben. 4Bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.

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