§ 7 TNAV

Departments

(1) 1Die Departments tragen eine herausgehobene Verantwortung für den Betrieb von in der Grundordnung näher bestimmten Einrichtungen, für die eigenständige Verwaltung der Personal- und Sachkosten, sie vergeben Promotions- oder Postdoc-Fellowships und wirken bei der Einstellung des Department-Personals mit. 2Sie haben dabei die Belange der Lehre angemessen zu berücksichtigen. 3Departments arbeiten hinsichtlich der Lehre mit den Aktivitätsfeldern zusammen. 4Das Nähere regelt die Grundordnung.

(2) 1Mitglieder des Departments sind die Mitglieder der Universität, die in diesem überwiegend tätig sind. 2Studierende sind keinem Department zugeordnet.

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