§ 8 TNAV

Gründungs-Chairs

(1) 1Der Gründungspräsident bestellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für jedes Department einen Gründungs-Chair aus dem Kreis der an die Universität berufenen Professoren. 2Die erste Amtszeit des Gründungs-Chairs beträgt fünf Jahre. 3Die weiteren Amtszeiten werden in der Grundordnung geregelt.

(2) 1Der Vice-Chair vertritt den Gründungs-Chair. 2Er wird vom Gründungs-Chair aus dem Kreis der an die Universität berufenen Professoren bestellt.

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