§ 9 TNAV

Allgemeines Berufungsverfahren

(1) 1Das Gründungspräsidium entscheidet über die fachliche Ausrichtung und Denomination von Professuren sowie darüber, ob eine Open-Rank-Ausschreibung erfolgt. 2Hinsichtlich der Denomination von Professuren kann der Gründungspräsident im Einvernehmen mit dem Gründungs-Chair des Departments von dieser Entscheidung abweichen. 3Die Initiative für ein Berufungsverfahren und für die Änderung von Denominationen kann auch vom Department ausgehen.

(2) 1Das Gründungspräsidium setzt für jedes Berufungsverfahren einen Berufungsausschuss ein. 2Hierzu ist das Einvernehmen des jeweiligen Gründungs-Chairs des Departments erforderlich, sobald dieser bestellt ist. 3Mitglieder des Berufungsausschusses können auch Experten außeruniversitärer Forschungseinrichtungen sein. 4Den Vorsitz hat der jeweilige Gründungs-Chair des Departments inne, bis zu dessen Berufung der Gründungspräsident. 5Der Vorsitz kann delegiert werden. 6Solange die nach den für die staatlichen Hochschulen allgemein geltenden Bestimmungen erforderlichen Mitglieder an der Universität noch nicht vorhanden sind, legt das Gründungspräsidium auch insoweit die Zusammensetzung des Berufungsausschusses fest. 7In diesem Fall ist sicherzustellen, dass die Interessen der Statusgruppen im Berufungsverfahren angemessen berücksichtigt werden. 8Entsprechendes gilt für Interessen der Wirtschaft.

(3) 1Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Berufung von Professoren wird auf den Gründungspräsidenten übertragen. 2Dieser ist an die Reihung des Berufungsvorschlags nicht gebunden. 3Er kann den Berufungsvorschlag insgesamt zurückgeben.

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