§ 10 TNAV

Besonderes Berufungsverfahren

(1) 1Um einen profilbildenden Bereich der Universität aufzubauen, zu erneuern oder nachhaltig zu stärken, kann der Gründungspräsident eine auch extern besetzte Kommission bilden, um einen in besonderem Maße geeigneten Kandidaten zu bestimmen. 2Auf eine Ausschreibung kann dabei verzichtet werden. 3In der Kommission müssen mindestens zwei Gründungs-Chairs vertreten sein, von denen einer den Vorsitz übernimmt. 4Bis zur Berufung der ersten zwei Gründungs-Chairs besteht die Kommission aus Mitgliedern des Gründungspräsidiums und externen Professoren. 5Insgesamt müssen in der Kommission die Professoren eine Mehrheit bilden.

(2) Die Kommission erstellt über ein wissenschaftsgeleitetes Verfahren eine begründete Vorschlagsliste.

(3) Die Belange der Lehre, insbesondere der Studierenden, sind in geeigneter Weise einzubeziehen.

(4) 1Die näheren Einzelheiten regelt die Berufungssatzung. 2Es ist ein angemessenes Verhältnis der besonderen Berufungsverfahren zu den allgemeinen Berufungsverfahren zu wahren.

(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 9.

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