§ 11 TNAV

Gestaltungsrecht der Universität

Die Universität kann durch Satzung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium

1.

unter Berücksichtigung von Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes ihr Berufungswesen auch in Abweichung von Art. 18 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes und der §§ 9 und 10 dieser Verordnung regeln;

2.

ihr Promotionswesen auch in Abweichung von Art. 64 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) regeln;

3.

in Abweichung von Art. 71 BayHSchG festlegen, welche Gebühren sie für Bildungsangebote und damit verbundene Verwaltungsleistungen von ausländischen Studierenden erhebt; Gebühren dürfen nicht erhoben werden von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie anderen Staatsangehörigen, die auf Grund völkerrechtlicher Abkommen Deutschen gleichgestellt sind, und sonstigen ausländischen Studierenden, die über eine inländische Hochschulzugangsberechtigung verfügen;

4.

eine wissenschaftsfreundliche Regelung treffen, aufgrund derer die Universität bei der Verwendung von Erlösen aus der Verwertung von Diensterfindungen zugunsten der Erfinder über den Vergütungsanspruch gemäß § 42 Nr. 4 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen hinausgehen kann;

5.

eine Regelung treffen, nach welchen Maßgaben zur Förderung von wissens- und forschungsbasierten Unternehmensgründungen von Studierenden, befristet beschäftigtem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal sowie Absolventen und ehemaligen Beschäftigten Räume, Labore, Geräte sowie weitere für das Gründungsvorhaben geeignete Infrastruktur für die Dauer von bis zu drei Jahren kostenfrei oder vergünstigt bereitgestellt werden können; bei den entsprechenden Fördermaßnahmen ist die Einhaltung von Steuerrecht und EU-Beihilferecht sicherzustellen;

6.

eine Regelung zur Ausgestaltung von Freisemestern für Hochschullehrer für die Gründung eines Unternehmens treffen.

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