Art. 42 TZiWG
Waldgenossenschaften
(1) Zur Erhaltung des Waldes, zur Sicherung seiner Wohlfahrtswirkungen und zur Erleichterung seiner Bewirtschaftung haben die Berechtigten des Forstamtsbezirks Benediktbeuern je eine Waldgenossenschaft zu bilden für die Teilwaldungen.
- a)
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der Distrikte Heilbrunner Berg Mutzenkreut und Blümelsgraben,
- b)
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des Distrikts Hintersteinbach,
- c)
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der Distrikte Brand, Augraben und Lainwald,
- d)
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der Distrikte Rieder-Vorberg, Bichlholz, Vordergrabenholz, Hintergrabenholz, Bannholzzipfel, Etzgraben, Stocket und Oberfeldholz,
- e)
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der Distrikte Orterer Wald, Kochler-Berg, Mittlerer Aschgraben, Nördlicher Aschgraben, Angerholz, Kopfholz und Westerlaich.
(2) Den Erfordernissen des Absatzes 1 wird entsprochen, wenn eine Betriebs- oder eine Wirtschaftsplan- oder Wirtschaftsgenossenschaft gebildet wird.
(3) Die Vorschriften des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3 und der §§ 5 bis 9 der Nutzungsrechte-Ablösungsverordnung vom 12. August 1953 (BayBS I S. 476) gelten entsprechend.
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