Art. 43 TZiWG

Weitergeltung der bisherigen Vorschriften, Anwendbarkeit des Gesetzes über die Forstrechte

1Solange Holznutzungsrechte und -vergünstigungen der in Art. 1 bezeichneten Art nicht abgelöst sind, ist auf sie Art. 50 des Gesetzes über die Forstrechte weiterhin anzuwenden; findet die Ablösung nur auf Antrag statt und wird dieser nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist gestellt, so unterliegen die Holznutzungsrechte und -vergünstigungen fortan den Vorschriften des Gesetzes über die Forstrechte. 2Für alle übrigen Forstrecht und -vergünstigungen, die auf Grundstücken im Teil- und Zinswaldgebiet lasten, gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an das Gesetz über die Forstrechte.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.