§ 11 ÜDPO

Entscheidung über die Zulassung

(1) 1Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 2Er entscheidet ferner darüber, ob die zu prüfende Sprache die Muttersprache des Bewerbers ist. 3Als Muttersprache gilt die Sprache, in der die schulische und/oder berufliche Ausbildung des Bewerbers überwiegend erfolgte.

(2) 1Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt. 2Eine ablehnende Entscheidung wird begründet.

(3) Die Zulassung zur Dolmetscherprüfung erfolgt unter der Bedingung, dass die Übersetzerprüfung in derselben Sprache und demselben Fachgebiet zum selben Termin wie die Dolmetscherprüfung abgelegt wird; dies gilt nicht, wenn diese Übersetzerprüfung bereits zu einem früheren Termin bestanden wurde.

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