§ 1 UGG-GebO
Geltungsbereich
1Für die Inanspruchnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt, des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen werden Gebühren und Auslagen (Benutzungsgebühren) nach dieser Verordnung erhoben. 2Ausgenommen sind die Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen im Rahmen der Berufskrankheiten-Verordnung.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.