§ 2 UGG-GebO
Schuldner der Benutzungsgebühren
(1) Schuldner der Benutzungsgebühren sind diejenigen, die die Einrichtungen in Anspruch nehmen, im Übrigen diejenigen, in deren Interesse die Inanspruchnahme erfolgt.
(2) Schuldner sind ferner diejenigen, die die Benutzungsgebühren gegenüber den Einrichtungen schriftlich übernehmen.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
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