§ 4 UmlegAusschV
Grundsätze für die Tätigkeit des Umlegungsausschusses
(1) 1Der Umlegungsausschuß entscheidet nach seiner freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung. 2Er ist an Weisungen nicht gebunden.
(2) 1Der Umlegungsausschuß berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. 2Zu den Sitzungen können weitere Personen mit beratender Stimme zugezogen werden. 3Im übrigen gilt Art. 55 Abs. 2 der Gemeindeordnung4) entsprechend.
(3) Der Umlegungsausschuß kann die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 des Baugesetzbuchs (BauGB)1) von geringer Bedeutung einer Stelle übertragen, die seine Entscheidungen vorbereitet.
Fußnote(n):
- 4)
- BayRS 2020-1-1-I
- 1)
- BGBl. FN 213-1
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.