§ 2 UntVergV
Erteilung eigenverantwortlichen Unterrichts
(1) Der Umfang des wöchentlich zu erteilenden eigenverantwortlichen Unterrichts bestimmt sich nach gesonderten ausbildungsrechtlichen Regelungen.
(2) 1Kein eigenverantwortlicher Unterricht im Sinn des Art. 79 Satz 2 BayBesG sind:
- 1.
-
zusammenhängender Unterricht,
- 2.
-
Hospitationen,
- 3.
-
Hörstunden,
- 4.
-
Seminarveranstaltungen,
- 5.
-
Unterricht unter Anleitung und
- 6.
-
Unterricht im Rahmen eines Praktikums.
2Diese Ausbildungsformen sind mit den Bezügen für Anwärterinnen und Anwärter abgegolten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.