§ 2 UntVergV

Erteilung eigenverantwortlichen Unterrichts

(1) Der Umfang des wöchentlich zu erteilenden eigenverantwortlichen Unterrichts bestimmt sich nach gesonderten ausbildungsrechtlichen Regelungen.

(2) 1Kein eigenverantwortlicher Unterricht im Sinn des Art. 79 Satz 2 BayBesG sind:

1.

zusammenhängender Unterricht,

2.

Hospitationen,

3.

Hörstunden,

4.

Seminarveranstaltungen,

5.

Unterricht unter Anleitung und

6.

Unterricht im Rahmen eines Praktikums.

 2Diese Ausbildungsformen sind mit den Bezügen für Anwärterinnen und Anwärter abgegolten.

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