1Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. 2Auf die Auszahlung von Vergütungen für den Prüfungstermin
Herbst 2021 finden die §§ 2 bis 5 und § 6 Satz 1 Nr. 1,
Frühjahr 2022 die §§ 2 bis 6
in der am 16. März 2022 geltenden Fassung Anwendung.
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