Art. 30 VersoG

Mitgliedschaft

(1) Bei den Versorgungsanstalten besteht Pflichtmitgliedschaft.

(2) 1Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen, insbesondere wenn der Berufsangehörige

1.

die Berufstätigkeit nur vorübergehend oder in geringem Umfang ausübt,

2.

in fortgeschrittenem Lebensalter die Berufstätigkeit aufnimmt oder die Mitgliedschaft zur Berufskammer begründet,

3.

Mitglied in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk ist.

 2Berufsangehörige, die nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der jeweils geltenden Fassung versicherungsfrei sind, werden auf Antrag befreit.

(3) Ausgeschiedene Pflichtmitglieder können nach Maßgabe der Satzung freiwillige Mitglieder bleiben.

(4) 1Mit dem Eintritt der Versorgung endet, außer im Fall des Todes, nicht die Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt. 2Die Satzung kann vorsehen, dass eine vorübergehende Unterbrechung der Berufsausübung oder der Zugehörigkeit zur Berufskammer die Mitgliedschaft nicht beendet.

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