Art. 31 VersoG
Beiträge, Überleitung
(1) 1Die Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. 2Die Satzung kann einkommensunabhängige Mindestbeiträge vorsehen. 3Sie kann bestimmen, dass zur Weiterführung des Versorgungsschutzes für Zeiten ohne Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder ohne Einkommen angemessene Beiträge zu entrichten sind. 4Der Pflichtbeitrag darf die Grenze nicht übersteigen, die für die Befreiung der Versorgungsanstalt von der Körperschaftssteuerpflicht maßgeblich ist.
(2) Das beitragspflichtige Einkommen wird in der Satzung bestimmt.
(3) 1Der Arbeitgeber eines Mitglieds, das nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, ist berechtigt, den Beitrag unmittelbar an die Versorgungsanstalt abzuführen und zu diesem Zweck den vom Mitglied zu tragenden Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt einzubehalten. 2Er hat der Versorgungsanstalt für jedes Mitglied, für das er den Beitrag abführt, die Berechnungsgrundlagen, insbesondere das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, und die sonstigen für die Beitragserhebung erforderlichen Daten zu übermitteln.
(4) 1Die Satzung kann zulassen, dass zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaft freiwillige Mehrzahlungen geleistet werden. 2Diese dürfen zusammen mit dem Pflichtbeitrag die Grenze nach Abs. 1 Satz 4 nicht übersteigen.
(5) Die Versorgungsanstalten können mit anderen Versorgungsträgern Überleitungsabkommen schließen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.