Art. 32 VersoG

Leistungen

(1) 1Die Versorgungsanstalten gewähren den Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung laufende Leistungen zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie einmalige Leistungen. 2Die Satzung kann die Leistung von Zuschüssen zu Rehabilitationsmaßnahmen und sonstige freiwillige Leistungen vorsehen. 3Die Leistungen werden durch Bescheid festgesetzt.

(2) 1Satzungsmäßige Leistungszusagen müssen im Verhältnis zu den Beiträgen so festgelegt werden, dass die Versorgungsanstalt unter Zugrundelegung angemessen vorsichtiger versicherungsmathematischer Annahmen auf Dauer allen ihren Verpflichtungen nachkommen kann. 2Die angewandten Finanzierungssysteme und versicherungsmathematischen Modelle der Versorgungsanstalten müssen die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versorgungsverhältnissen sicherstellen und dürfen nicht zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der verschiedenen Jahrgänge von Versicherten führen.

(3) Laufende Leistungen sollen nach Maßgabe der Satzung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Versorgungsanstalt angepasst werden.

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