Art. 32a VersoG
Rückforderung von Geldleistungen
Für die Rückforderung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten erbracht worden sind, gilt § 118 Abs. 3 bis 4a SGB VI in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung entsprechend.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.