Art. 33 VersoG
Bayerische Ärzteversorgung
Pflichtmitglied der Bayerischen Ärzteversorgung ist, wer
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nicht berufsunfähig ist,
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zur Ausübung einer Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt berechtigt ist und
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im Freistaat Bayern eine berufliche Tätigkeit ausübt, bei der ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Fachkenntnisse angewendet oder verwertet werden.
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