Art. 41 VersoG

Verwaltungsrat

(1) 1Im Verwaltungsrat sollen die bayerischen Gemeinden und Landkreise angemessen vertreten sein. 2Das Vorschlagsrecht steht den Spitzenverbänden der Pflichtmitglieder zu. 3Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt die satzungsmäßigen Umlagen und Beiträge.

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