Art. 42 VersoG

Mitgliedschaft, Verordnungsermächtigung

(1) 1Pflichtmitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands sind

1.

Gemeinden mit weniger als 100000 Einwohnern,

2.

Landkreise,

3.

Verwaltungsgemeinschaften,

4.

Zweckverbände,

5.

Schulverbände,

wenn sie versorgungsberechtigte Beamte oder Arbeitnehmer mit Versorgungsrechten haben, die denen der Beamten im Wesentlichen entsprechen (Arbeitnehmer mit Versorgungsrechten). 2Bei der Pflichtmitgliedschaft nach Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 werden die bei Sparkassen beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer mit Versorgungsrechten nicht erfasst. 3Die Pflichtmitgliedschaft einer Gemeinde wird zu einer freiwilligen Mitgliedschaft, wenn ihre Einwohnerzahl 100000 erreicht. 4Für Gemeinden, deren Einwohnerzahl nur unwesentlich unter 100000 sinkt, kann die Satzung Befreiungsmöglichkeiten vorsehen.

(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts durch Rechtsverordnung zu Pflichtmitgliedern zu erklären, um im Interesse einer geordneten Haushaltsführung eine gleichmäßige finanzielle Belastung derartiger Einrichtungen durch beamtenmäßige Versorgungslasten und ihre ordnungsgemäße Abwicklung sicherzustellen.

(3) 1Als freiwillige Mitglieder können nach Maßgabe der Satzung aufgenommen werden

1.

sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts,

2.

Verbände dieser juristischen Personen,

3.

juristische Personen des Privatrechts, die überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder als gemeinnützig anerkannt sind,

4.

Fraktionen kommunaler Vertretungskörperschaften.

 2Die freiwillige Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahmebescheid. 3Die Voraussetzungen für die Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft regelt die Satzung.

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