§ 12 VFprF

Zulassung

(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer

1.

die Abschlußprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin oder Tierwirt/Tierwirtin bestanden hat,

2.

den erfolgreichen Besuch einer mindestens einjährigen Fachschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Agrarbereich nachweist und

3.

abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mindestens drei Jahre im Bereich Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierproduktion tätig gewesen ist.

(2) Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 oder eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, wird zugelassen, wenn eine zusätzliche mindestens sechsjährige Tätigkeit im Bereich nach Absatz 1 Nr. 3 nachgewiesen ist.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.