§ 16 VFprF

Zulassung

Zur Prüfung wird zugelassen, wer

1.

die Abschlußprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin, Fachkraft Agrarservice, Gärtner/Gärtnerin, Forstwirt/Forstwirtin oder Winzer/Winzerin bestanden hat und

2.

mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nummer 1 oder in der Golfplatzpflege tätig gewesen ist.

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