§ 15 VFprF

Durchführung der Prüfung

(1) Je Prüfungsteil soll die schriftliche Prüfung nicht länger als drei Stunden, die mündliche Prüfung nicht länger als 30 Minuten dauern.

(2) 1In den Prüfungsfächern nach § 14

1.3

Angewandte Züchtung und Zuchtauswahl,

2.2

Tierernährung, Beurteilung und Einsatz von Futtermitteln,

3.1

Gewinnung tierischer Produkte und

3.4

Praktische Durchführung der Leistungsprüfungen

wird die schriftliche Prüfung durch eine praktische Prüfung ersetzt, die je Prüfungsfach nicht länger als 30 Minuten dauern soll. 2Die Dauer der schriftlichen Prüfung in dem betreffenden Prüfungsteil verringert sich entsprechend.

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