§ 15 VFprF

Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)

(1) Im Prüfungsteil „Der Golfplatz als Sport- und Spielfläche und als landschaftsgestaltendes Element“ kann geprüft werden:

1.1

Prüfungsfach „Anforderungen an einen Golfplatz“

–

Bodenaufbau, –eigenschaften und –verbesserungsmaßnahmen

–

standort- und nutzungsgerechte Bepflanzung

–

Wege- und Gewässerbau

1.2

Prüfungsfach „Ökologische und rechtliche Grundlagen“

–

ökologische Zusammenhänge

–

Baurecht (Auflagen, landschaftspflegerische Begleitpläne)

–

Umweltrecht (Naturschutz-, Abfall- und Wasserrecht)

–

Pflanzenschutz- und Düngemittelrecht.

(2) Im Prüfungsteil „Golfplatzpflege“ kann geprüft werden:

2.1

Prüfungsfach „Pflegemaßnahmen“ nutzungs- und umweltgerechte

–

Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhaltspflege sowie Regenerationsmaßnahmen

–

Stauden- und Gehölzpflege

–

Pflanzenernährung

–

Pflanzenschutzmaßnahmen

2.2

Prüfungsfach „Einsatz und Wartung von Geräten und Maschinen“

–

Antriebsmaschinen

–

Mäh- und Pflegegeräte

–

Beregnungsanlagen

–

Pflege- und Instandhaltung von Maschinen und Geräten

–

Arbeits- und Unfallschutz

–

Verkehrssicherheit und Versicherungsangelegenheiten.

(3) Im Prüfungsteil „Platzmanagement“ kann geprüft werden:

3.1

Prüfungsfach „Golfplatz und Spielbetrieb“

–

grundlegende Golf- und Platzregeln

–

Koordination von Pflege- und Spielbetrieb

–

Wettkampfvorbereitung

–

Maßnahmen zum Ausbau eines Golfplatzes

3.2

Prüfungsfach „Arbeitsorganisation und Betriebsführung“

–

Grundfragen der Betriebsorganisation

–

Mitarbeiterführung

–

Kostenrechnung (Betriebsabrechnung und Kalkulation)

–

Arbeits- und Sozialrecht.

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