§ 28 VFprF
Zulassung
Zur Prüfung wird zugelassen, wer
- 1.
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die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf der Landwirtschaft bestanden hat und
- 2.
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mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nr. 1 oder in der Betriebshilfe tätig gewesen ist oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens einjährigen Fachschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Agrarbereich nachweist.
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