§ 28 VFprF

Zulassung

Zur Prüfung wird zugelassen, wer

1.

die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf der Landwirtschaft bestanden hat und

2.

mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nr. 1 oder in der Betriebshilfe tätig gewesen ist oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens einjährigen Fachschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Agrarbereich nachweist.

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