§ 4 VFprF
Besondere Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Abschlussprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/ Landwirtin, Fachkraft für Agrarservice, Gärtner/Gärtnerin, Forstwirt/Forstwirtin oder Winzer/Winzerin bestanden hat.
(2) 1Abweichend von Abs. 1 wird zur Prüfung auch zugelassen, wer die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie Folgendes nachweist:
- 1.
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einen agrarwissenschaftlichen Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule,
- 2.
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eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltungstechnischen Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens einjährige Berufspraxis,
- 3.
-
einen wirtschaftswissenschaftlichen Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie oder eines akkreditierten betriebswirtschaftlichen Ausbildungsganges einer Berufsakademie und eine darauffolgende, mindestens einjährige Berufspraxis oder
- 4.
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eine mindestens fünfjährige kaufmännische Berufspraxis.
2Die Berufspraxis nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 muss in der Land- und Forstwirtschaft oder in Bereichen mit überwiegendem Bezug zur Land- und Forstwirtschaft erworben worden sein.
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