§ 4 VFprF

Besondere Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Abschlussprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/ Landwirtin, Fachkraft für Agrarservice, Gärtner/Gärtnerin, Forstwirt/Forstwirtin oder Winzer/Winzerin bestanden hat.

(2) 1Abweichend von Abs. 1 wird zur Prüfung auch zugelassen, wer die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie Folgendes nachweist:

1.

einen agrarwissenschaftlichen Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule,

2.

eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltungstechnischen Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens einjährige Berufspraxis,

3.

einen wirtschaftswissenschaftlichen Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie oder eines akkreditierten betriebswirtschaftlichen Ausbildungsganges einer Berufsakademie und eine darauffolgende, mindestens einjährige Berufspraxis oder

4.

eine mindestens fünfjährige kaufmännische Berufspraxis.

 2Die Berufspraxis nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 muss in der Land- und Forstwirtschaft oder in Bereichen mit überwiegendem Bezug zur Land- und Forstwirtschaft erworben worden sein.

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