§ 5 VFprF

Gliederung der Prüfung

(1) 1Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsfächer:

1.

Landwirtschaftliches Rechnungswesen und digitale Buchführung,

2.

Grundlagen des Steuerrechts mit land- und forstwirtschaftlichen Besonderheiten,

3.

Grundlagen der landwirtschaftlichen Betriebslehre.

 2Jedes Prüfungsfach wird schriftlich und mündlich geprüft.

(2) Als schriftliche Prüfungsleistung wird in jedem der Prüfungsfächer nach Abs. 1 Satz 1 eine Aufsichtsarbeit mit einer Arbeitszeit von je 180 Minuten angefertigt.

(3) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle Prüfungsfächer nach Abs. 1 Satz 1 und soll insgesamt 90 Minuten dauern. 2Jedes Prüfungsfach soll für 30 Minuten als selbständige Prüfungsleistung geprüft werden.

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