§ 5 VFprF
Gliederung der Prüfung
(1) 1Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsfächer:
- 1.
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Landwirtschaftliches Rechnungswesen und digitale Buchführung,
- 2.
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Grundlagen des Steuerrechts mit land- und forstwirtschaftlichen Besonderheiten,
- 3.
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Grundlagen der landwirtschaftlichen Betriebslehre.
2Jedes Prüfungsfach wird schriftlich und mündlich geprüft.
(2) Als schriftliche Prüfungsleistung wird in jedem der Prüfungsfächer nach Abs. 1 Satz 1 eine Aufsichtsarbeit mit einer Arbeitszeit von je 180 Minuten angefertigt.
(3) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle Prüfungsfächer nach Abs. 1 Satz 1 und soll insgesamt 90 Minuten dauern. 2Jedes Prüfungsfach soll für 30 Minuten als selbständige Prüfungsleistung geprüft werden.
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