§ 6 VFprF

Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)

(1) Im Prüfungsteil „Wirtschaft und Recht“ kann geprüft werden:

1.1

Prüfungsfach „Betriebswirtschaft“

Volkswirtschaftliche Zusammenhänge

Produktionsgrundlagen und Betriebsorganisation

1.2

Prüfungsfach „Grundlagen des Steuerrechts“

Allgemeines Steuerrecht

Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Einkommen-, Lohn- und Kirchensteuer

sonstige Steuern und Abgaben.

(2) Im Prüfungsteil „Fachtheorie“ kann geprüft werden:

2.1

Prüfungsfach „Rechnungswesen“

Buchhaltung und Jahresabschluß

Buchführungsstatistik und Betriebsvergleich

Betriebszweigabrechnung

2.2

Prüfungsfach „Automatisierte Datenverarbeitung“

Grundlagen der Datenverarbeitung

Datenerfassung

Datenausgabe und -auswertung.

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