§ 6 VFprF
Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)
(1) Im Prüfungsteil „Wirtschaft und Recht“ kann geprüft werden:
- 1.1
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Prüfungsfach „Betriebswirtschaft“
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Volkswirtschaftliche Zusammenhänge
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Produktionsgrundlagen und Betriebsorganisation
- 1.2
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Prüfungsfach „Grundlagen des Steuerrechts“
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Allgemeines Steuerrecht
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Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
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Einkommen-, Lohn- und Kirchensteuer
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sonstige Steuern und Abgaben.
(2) Im Prüfungsteil „Fachtheorie“ kann geprüft werden:
- 2.1
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Prüfungsfach „Rechnungswesen“
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Buchhaltung und Jahresabschluß
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Buchführungsstatistik und Betriebsvergleich
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Betriebszweigabrechnung
- 2.2
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Prüfungsfach „Automatisierte Datenverarbeitung“
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Grundlagen der Datenverarbeitung
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Datenerfassung
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Datenausgabe und -auswertung.
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