§ 6 VFprF

Prüfungsinhalte

(1) 1Im Prüfungsfach „Landwirtschaftliches Rechnungswesen und digitale Buchführung“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie das System der doppelten Buchführung beherrscht. 2Weiter soll sie ihre Fähigkeit nachweisen, die über Belege abgerechneten Geschäftsvorfälle eines landwirtschaftlichen Unternehmens anhand eines Kontenrahmens in einem EDV-Buchhaltungssystem zu erfassen und Jahresabschlüsse zu erstellen. 3Im Einzelnen können folgende Prüfungsinhalte geprüft werden:

1.

Grundbegriffe der vom betrieblichen Rechnungswesen erfassten Zahlungs- und Leistungsvorgänge beschreiben und gegeneinander abgrenzen,

2.

Prinzip und Systematik der doppelten Buchführung beschreiben und anwenden sowie in einer Bilanz abschließen,

3.

Inhalt und Aufbau eines Jahresabschlusses erläutern und beschreiben,

4.

Systematik und Zusammenspiel der Geld-, Natural- und Anlagenrechnung beschreiben,

5.

Anfangsbilanz erstellen,

6.

Belegsammlung eines landwirtschaftlichen Betriebes zur Eingabe aufbereiten und kontieren,

7.

Digitalisierungsprozesse der laufenden Buchführung beschreiben,

8.

Jahresabschlussarbeiten eines landwirtschaftlichen Betriebes beschreiben und zur Eingabe vorbereiten,

9.

betriebswirtschaftlichen Jahresabschluss nach den Vorgaben der Ausführungsanweisung zum Jahresabschluss des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft erstellen und erläutern.

(2) 1Im Prüfungsfach „Grundlagen des Steuerrechts mit land- und forstwirtschaftlichen Besonderheiten“ soll die zu prüfende Person ihre Fähigkeit nachweisen, eine strukturierte Lösung zu Sachverhalten im Bereich der Einkommen- und Umsatzsteuer unter Angabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erarbeiten. 2Im Einzelnen können folgende Prüfungsinhalte geprüft werden:

1.

Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften durchführen,

2.

bilanzsteuerliche Sachverhalte lösen, insbesondere steuerlich beurteilen, Bilanzansätze berechnen und Gewinnauswirkung bestimmen,

3.

Einnahmenüberschussrechnung erstellen,

4.

Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen erstellen,

5.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 des Einkommensteuergesetzes einordnen sowie gegenüber den übrigen Gewinneinkunftsarten abgrenzen,

6.

zu versteuerndes Einkommen als Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer berechnen,

7.

grundlegende umsatzsteuerliche Sachverhalte sowie umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Land- und Forstwirten berechnen,

8.

Grundlagen der Abgabenordnung in den Bereichen Ermittlungs-, Festsetzungs- und Erhebungsverfahren anwenden,

9.

Grundlagen des Zivilrechts sowie Rechtsformen von Personengesellschaften und Personalkörperschaften erklären und deren Bedeutung für das Steuerrecht beurteilen,

10.

Beschäftigungsverhältnisse hinsichtlich Sozialversicherung, Lohnsteuer und landwirtschaftlichem Sozialversicherungsrecht einordnen.

(3) 1Im Prüfungsfach „Grundlagen der landwirtschaftlichen Betriebslehre“ soll die zu prüfende Person ihre Fähigkeit nachweisen, einen landwirtschaftlichen Betrieb anhand einer Kennzahlenanalyse zu bewerten und die wichtigsten Produktionsverfahren wirtschaftlich einzuordnen. 2Im Einzelnen können folgende Prüfungsinhalte geprüft werden:

1.

Aussagekräftige Kennzahlen zur Rentabilität, Stabilität und Liquidität eines landwirtschaftlichen Betriebes berechnen und beurteilen sowie Kriterien einer Existenzgefährdung sicher erkennen,

2.

Einflussmöglichkeiten auf die berechneten Kennzahlen aufzeigen,

3.

grundlegende Kostenrechnungsverfahren erläutern,

4.

Ablaufprozesse und Kennzahlen wesentlicher landwirtschaftlicher Produktionsverfahren erläutern,

5.

Grundsätze der Finanzierung und des Agrarratings erläutern und anwenden,

6.

wichtige gesetzliche Auflagen in der Agrarwirtschaft und agrarpolitische Rahmenbedingungen erläutern,

7.

Ablauf einer Betriebsplanung, insbesondere der dabei auftretenden Planungsrisiken erläutern,

8.

situationsgerecht mit internen und externen Partnern kommunizieren.

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