§ 7 VFprF
Durchführung der Prüfung, Bewertung
(1) Je Prüfungsteil soll die schriftliche Prüfung nicht länger als sechs Stunden, die mündliche Prüfung nicht länger als eine Stunde dauern.
(2) 1Innerhalb eines Prüfungsfachs haben die Noten für die schriftlichen Prüfungsleistungen das doppelte Gewicht. 2Bei Ermittlung der Noten je Prüfungsteil zählen die Leistungen in den Fächern „Grundlagen des Steuerrechts“ und „Automatisierte Datenverarbeitung“ je zweifach.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.