§ 8 VFprF
Zulassung
Zur Prüfung wird zugelassen, wer
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die Abschlußprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin oder Tierwirt/Tierwirtin bestanden hat,
- 2.
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den erfolgreichen Besuch einer mindestens einjährigen Fachschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Agrarbereich nachweist und
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im Rahmen der dreijährigen Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mindestens zwei Jahre als Besamungsbeauftragter (§ 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Tierzuchtgesetz) tätig gewesen ist.
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