§ 1 VPSW
Anerkennungsbereich
Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft werden für folgende Bereiche und fachliche Aufgaben anerkannt:
- 1.
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Thermische Nutzung (offene Systeme):
Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen,
- 2.
-
Thermische Nutzung (geschlossene Systeme):
Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen,
- 3.
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Kleinkläranlagen:
- a)
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Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen,
- b)
- c)
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Erstellen von Gutachten und Abnahmeprotokollen nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz über die Richtlinien für Zuwendungen zu Kleinkläranlagen (RZKKA) vom 18. Oktober 2006 (AllMBl S. 399),
- 4.
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Bauabnahme:
Erstellen von Bestätigungen nach Art. 61 BayWG im Verfahren zur Bauabnahme,
- 5.
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Beschneiungsanlagen:
Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für Beschneiungsanlagen nach Art. 35 BayWG,
- 6.
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Technische Gewässeraufsicht für Abwasseranlagen:
Durchführung von Kontrollen, Messungen, Untersuchungen und Prüfungen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 5 und Anlage 2 BayWG,
- 7.
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Eigenüberwachung:
Durchführung der Eigenüberwachung für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen,
- 8.
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Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstücksanschlüsse:
Kontrolle von Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstücksanschlüssen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 5 BayWG,
- 9.
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Beteiligtenverzeichnis:
Aufstellung der Beteiligtenverzeichnisse zur Festsetzung der Kostenbeiträge bei der Unterhaltung und beim Ausbau von Gewässern.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.