§ 1 VPSW

Anerkennungsbereich

Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft werden für folgende Bereiche und fachliche Aufgaben anerkannt:

1.

Thermische Nutzung (offene Systeme):

Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG), einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen,

2.

Thermische Nutzung (geschlossene Systeme):

Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen,

3.

Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben:

a)

Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen,

b)

Erstellen von Bescheinigungen nach den Art. 60 und 60a BayWG,

4.

Bauabnahme:

Erstellen von Bestätigungen nach Art. 61 BayWG im Verfahren zur Bauabnahme,

5.

Beschneiungsanlagen:

Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für Beschneiungsanlagen nach Art. 35 BayWG,

6.

Technische Gewässeraufsicht:

Durchführung von Kontrollen, Messungen, Untersuchungen und Prüfungen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 5 BayWG,

7.

Eigenüberwachung:

Durchführung der Eigenüberwachung für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen,

8.

Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstücksanschlüsse:

Kontrolle von Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstücksanschlüssen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 5 BayWG,

9.

Beteiligtenverzeichnis:

Aufstellung der Beteiligtenverzeichnisse zur Festsetzung der Kostenbeiträge bei der Unterhaltung und beim Ausbau von Gewässern.

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