§ 5 VPSW
Erlöschen, Widerruf
(1) Die Anerkennung erlischt
- 1.
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einen Monat nach Eingang der Anzeige des Versicherers beim Landesamt über den Wegfall oder das Unterschreiten der Deckungssumme der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 erforderlichen Haftpflichtversicherung,
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bei schriftlichem Verzicht gegenüber dem Landesamt.
(2) Unbeschadet von Art. 49 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 BayVwVfG kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der Sachverständige
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