§ 5 VPSW

Erlöschen, Widerruf

(1) Die Anerkennung erlischt

1.

einen Monat nach Eingang der Anzeige des Versicherers beim Landesamt über den Wegfall oder das Unterschreiten der Deckungssumme der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 erforderlichen Haftpflichtversicherung,

2.

bei schriftlichem Verzicht gegenüber dem Landesamt.

(2) Unbeschadet von Art. 49 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 BayVwVfG kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der Sachverständige

1.

infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder

2.

Aufgaben im Sinn des § 1 mangelhaft erfüllt oder gegen die Pflichten nach §§ 6, 7 oder 8 Abs. 2 Satz 2 verstoßen hat.

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