§ 9 VPSW

Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) Für Sachverständige, die für die Erstellung von Gutachten nach § 1 Nr. 1 Buchst. c der Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (VPSW) vom 10. August 1994 (GVBl S. 885, BayRS 753-1-14-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2009 (GVBl S. 622), in der bis zum 31. März 2007 geltenden Fassung anerkannt sind, gelten die sich danach ergebenden fachlichen Anerkennungsvoraussetzungen weiter; § 5 Abs. 2 der genannten Verordnung bleibt unberührt.

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