§ 21 VSO-F

Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung (

(1) Im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung bilden die Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –

Erwerb und Festigung sozialer Fähigkeiten sowie Befähigung zu einer sozial angemessenen Lebensführung,

Stärkung der Wahrnehmung für eigenes und fremdes Empfinden, Entwicklung von Ich-Identität und Ich-Stärke,

Aktivierung von Selbsterkennungskräften und Motivation für ein stabiles Verhalten,

Erwerb von Kompetenzen in den Bereichen Verhalten, Kommunikation, Selbstregulation im emotionalen Erleben sowie Kognition.

(2) 1Im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung wird nach den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, die dem Anforderungsniveau der Lehrpläne für die Grund- und Hauptschule entsprechen, und gegebenenfalls nach dem Rahmenlehrplan Lernen unterrichtet; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. 2Um dem spezifischen Förderbedarf bestmöglich gerecht zu werden, können unterschiedliche Fördergruppen eingerichtet werden. 3Für Schülerinnen und Schüler mit sehr hohem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung sowie gegebenenfalls weiterem Förderbedarf können Sonderpädagogische Stütz- und Förderklassen bei erzieherischem Bedarf nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in integrativer Verzahnung und Kooperation mit Maßnahmen der Jugendhilfe oder bei entsprechendem Rehabilitationsbedarf in integrativer Verzahnung und Kooperation mit Maßnahmen des überörtlichen Sozialhilfeträgers nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gebildet werden.

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