VSO-F
Volksschulordnung – F
Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung
Informationen
Ausfertigungsdatum11.09.2008
FundstelleGVBl 2008, S.S=731
VersionVolksschulordnung-F (VSO-F) vom 11. September 2008 (GVBl. S. 731, 907, BayRS 2233-2-1-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 220 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Alle Normen
- Teil 1Allgemeines
- Teil 2Schulgemeinschaft, Schulleiterin und Schulleiter, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte, Schulforum
- Teil 3Schulische Förderung, Aufnahme und Schulwechsel (vgl. Art. 19 bis 24, 35 bis 38, 41 bis 43, 49 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayEUG)
- Abschnitt 1Schulische Förderung
- Abschnitt 2Aufnahme und Schulwechsel
- Teil 4Schulbetrieb
- Teil 5Hausaufgaben, Probearbeiten, Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse
- Abschnitt 1Hausaufgaben und Probearbeiten (vgl. Art. 52 BayEUG)
- Abschnitt 2Vorrücken und Wiederholen
- Abschnitt 3Zeugnisse (vgl. Art. 52 Abs. 3 BayEUG)
- Teil 6Abschlüsse
- Abschnitt 1Abschluss der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, erfolgreicher Hauptschulabschluss
- Abschnitt 2Qualifizierender Hauptschulabschluss
- Abschnitt 3Mittlerer Schulabschluss der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung
- Abschnitt 4Qualifizierter beruflicher Bildungsabschluss
- Teil 7Vorschulische Förderung
- Abschnitt 1Förderformen und Fördervoraussetzungen
- Abschnitt 2Mobile Sonderpädagogische Hilfe (Art. 22 Abs. 2 BayEUG)
- Abschnitt 3Schulvorbereitende Einrichtungen (Art. 22 Abs. 1 BayEUG)
- Teil 8Schlussvorschriften