§ 47 VSO-F

Unterrichtszeit

1 § 40 VSO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass im Rahmen der Gesamtunterrichtszeit Abweichungen von § 40 Abs. 2 Satz 1 VSO vorgenommen werden können. 2Zuständige Schulaufsichtsbehörde im Sinn des § 40 Abs. 2 Satz 1 VSO ist die Regierung.

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