§ 46 VSO-F
Stundentafeln und Stundenpläne
(1) 1Für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung gelten die als Anlagen angefügten Stundentafeln einschließlich der Bestimmungen zu den Stundentafeln. 2Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel für die Dauer eines Schuljahres vornehmen. 3Um einzelne Klassen in einem Fach oder in mehreren Fächern besonders zu fördern, kann die Schule zeitlich begrenzt von der Stundentafel abweichen. 4Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz im Benehmen mit dem Elternbeirat; dabei ist auf die Belange der Schülerbeförderung Rücksicht zu nehmen.
(2) Der Klassenstundenplan ist den Schülerinnen und Schülern zur Unterrichtung der Erziehungsberechtigten bekannt zu geben.
(3) Änderungen des Klassenstundenplanes bedürfen der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters und sind den Schülerinnen und Schülern bekannt zu geben.
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