§ 84 VSO-F
Mitwirkung der Erziehungsberechtigten
(1) Wird aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Kinder der Schulvorbereitenden Einrichtung einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung kein Vertreter in den Elternbeirat gewählt (§ 10 Abs. 2), können die Erziehungsberechtigten der Kinder der Schulvorbereitenden Einrichtung einen Elternsprecher wählen, der gastweise an den Sitzungen des Elternbeirats teilnehmen kann.
(2) Ist die Schulvorbereitende Einrichtung einer öffentlichen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung in privater Trägerschaft, bestimmt der private Schulträger, ob die Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Schulvorbereitende Einrichtung besuchen, an den Wahlen zum Elternbeirat der Schule teilnehmen können.
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