§ 10 VSO-F

Wahl des Elternbeirats

(1) Die Wahlen zum Elternbeirat werden nach Unterrichtsbeginn des Schuljahres durchgeführt.

(2) 1Wahlberechtigt sind alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die betreffende Schule besucht, die vormals Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler, ferner die in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayEUG genannte Leitung eines Schülerheims oder einer ähnlichen Einrichtung; die Wahlberechtigung bleibt bei einer Beurlaubung oder Erkrankung des Kindes bestehen. 2Wahlberechtigt sind auch die Erziehungsberechtigten von Kindern, die die Schulvorbereitende Einrichtung der Schule besuchen. 3Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der an der betreffenden Schule Beschäftigten.

(3) 1Über Ort, Zeit und Verfahren der Wahl entscheidet der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter; besteht an der Schule kein Elternbeirat, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter allein. 2Das Wahlverfahren regelt der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter in einer Wahlordnung, die den allgemeinen demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. 3§ 17 Abs. 7 VSO gilt entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Ermächtigung einer anderen volljährigen Person zur Teilnahme an der Wahl des Elternbeirats gilt § 17 Abs. 8 VSO entsprechend.

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