§ 11 VSO-F

Gemeinsamer Elternbeirat (vgl.

(1) 1Der gemeinsame Elternbeirat wird im Fall des Art. 66 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BayEUG in einem Wahlgang gewählt. 2Die Regierung setzt im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der beteiligten Elternbeiräte Ort und Zeit der Wahl fest und lädt ein. 3 § 8 gilt entsprechend.

(2) § 20 Abs. 1 bis 4, Abs. 6, § 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 2 bis 7 VSO gelten entsprechend.

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