§ 8 VSO-F

Amtszeit des Elternbeirats und Mitgliedschaft

(1) 1Die Amtszeit des Elternbeirats beträgt zwei Jahre. 2Sie beginnt am Ersten des Monats, der auf die Wahl folgt. 3Zur gleichen Zeit endet die Amtszeit des bisherigen Elternbeirats. 4§ 19 Abs. 3 VSO gilt entsprechend.

(2) 1Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Ehrenamtes oder dem Verlust der Wählbarkeit. 2An die Stelle ausgeschiedener Mitglieder rücken für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzleute in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach.

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