§ 7 VSO-F

Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten (vgl.

(1) § 16 VSO gilt entsprechend.

(2) Fachlehrerinnen und Fachlehrer, Heilpädagogische Förderlehrerinnen und Förderlehrer, Werkmeisterinnen und Werkmeister und sonstiges Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe (Art. 60 BayEUG) halten monatlich eine Elternsprechstunde außerhalb ihrer Unterrichtszeit ab.

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