§ 12 VSO-F

Schulforum (vgl.

(1) 1 § 22 VSO gilt entsprechend. 2Bei der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte können auch Heilpädagogische Förderlehrerinnen und Förderlehrer, Werkmeisterinnen und Werkmeister oder sonstige Personen zur heilpädagogischen Unterrichtshilfe oder Pflegekräfte hinzugezogen werden; § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Ein Schulforum wird an Schulen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gebildet, soweit an der Schule Schülersprecherinnen und Schülersprecher gewählt worden sind.

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