§ 13 VSO-F

Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen, Sammlungen und Spenden, Erhebungen, Schülerhaftpflichtversicherung

1Die §§ 23 bis 25 VSO gelten entsprechend. 2Eine Schülerhaftpflichtversicherung (§ 23 Abs. 3 VSO) ist auch für Praxismaßnahmen nach § 27 Abs. 1 und 2 abzuschließen. 3Für die Genehmigung von Erhebungen entsprechend § 25 Abs. 1 Satz 1 VSO ist die jeweilige Regierung zuständig.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.