§ 14 VSO-F
Berechtigung zum Besuch einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung (
1Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung können von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf nach Maßgabe der Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG und § 30 besucht werden. 2Ein Bedarf an besonderer sonderpädagogischer Förderung gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG liegt vor, wenn die angemessene persönliche, soziale und schulische Entwicklungsförderung in einem oder mehreren sonderpädagogischen Förderschwerpunkten die Inanspruchnahme der besonderen Fachlichkeit und Ausstattung der Förderschule begründet. 3Ziele sind die bestmögliche Entfaltung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der einzelnen Schülerinnen und Schüler und die Eingliederung in die allgemeine Schule, in Berufs- und Arbeitsleben sowie in die Gesellschaft unter Berücksichtigung des individuellen Förderbedarfs.
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