§ 4 VSO-F
Lehrerkonferenz, Ausschüsse (vgl.
1Zur Teilnahme an den Sitzungen der Lehrerkonferenz sind auch die in der zur Schule gehörenden Schulvorbereitenden Einrichtung, in den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten und in der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe eingesetzten Lehrkräfte und heilpädagogischen Kräfte verpflichtet. 2Lehrkräfte, die im Rahmen einer Partnerklasse oder des Art. 30b Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) an einer allgemeinen Schule unterrichten, können von der Teilnahme befreit werden. 3Zur Teilnahme berechtigt sind die ausschließlich an einer allgemeinen Schule mit dem Schulprofil ‚Inklusion‘ eingesetzten Lehrkräfte der Förderschule; sie sind nicht stimmberechtigt. 4Im Übrigen gelten §§ 5 bis 9 VSO entsprechend.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.