§ 3 VSO-F
Schulgemeinschaft, Eigenverantwortung, Schulleiterin und Schulleiter (vgl.
(1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter verfügt über das Lehramt für Sonderpädagogik. 2Sie oder er soll eine Lehrbefähigung mit der sonderpädagogischen Fachrichtung aufweisen, die dem oder einem Förderschwerpunkt der Schule entspricht. 3Zur Wahrnehmung der besonderen Erziehungs- und Förderaufgaben der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung wirken alle Beteiligten der Schulgemeinschaft vertrauensvoll zusammen.
(2) §§ 3 und 4 VSO gelten entsprechend.
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